Bürgerinitiative „WIR gegen Bahnlärm in der VG Weißenthurm e.V.“

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Satzung vom 16.2. 2013

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „WIR gegen Bahnlärm in der VG Weißenthurm e.V.“, nachfolgend Verein genannt.
(2) Sitz des Vereins ist Weißenthurm.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
(4) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes. Hierzu sollen die umweltschädigenden Emissionen des Schienenverkehrs wie Lärm und Erschütterungen auf ein umweltverträgliches Maß reduziert werden.
(2) Der Verein wirkt bei Behörden, Institutionen, Verbänden und politischen Parteien darauf hin, die durch Schienenverkehr hervorgerufenen störenden, gesundheitsgefährdenden oder gesundheitsschädigenden Immissionen sowie die den Hausbestand gefährdenden Erschütterungsemissionen zu reduzieren.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– Zusammenarbeit mit Vereinigungen, die ähnliche Ziele verfolgen
– Förderung, Herausgabe und Bereitstellen von Informationen, Dokumentationen und
Publikationen zum Thema Schienenverkehrslärm.
(4) Der Verein ist in seinem Wirken unabhängig und frei von politischer und konfessioneller
Einflussnahme.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ein Interesse an der Erreichung des in § 2 festgelegten Zieles hat und bereit ist, dieses Ziel zu unterstützen und diese Satzung anzuerkennen.

(2) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist 4 Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Beitragszahlung mehr als sechs
Monate im Rückstand ist oder wenn sein Verhalten mit dem Zweck und den Zielen des Vereins nicht vereinbar oder geeignet ist, dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schaden.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 6 Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Vorstandsämter sind
Ehrenämter.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt; sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Finanzbericht entgegen, erteilt dem
Vorstand Entlastung, wählt den Vorstand. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt zudem über Änderungen der Satzung und über die
Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. Dem Antrag eines
Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
(6) Satzungsänderungen müssen in der Einladung, mit Angabe der zu ändernde Paragraphen, in der Tagesordnung angekündigt werden.
(7) Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen
mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Drittel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt hat.
(8) Satzungsänderungen sind rechtzeitig vor deren Beschluss mit dem zuständigen Finanzamt und dem zuständigen Amtsgericht (Vereinsregister) abzustimmen.
(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem
Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Kassenwart, einem
Schriftführer und Beisitzern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung
des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

§ 10 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Vorstandssitzungen

(1) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Vorstand hat jede teilnehmende Person eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahren gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung in der Verbandsgemeinde Weißenthurm, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.